Coronazuschlag steht allen Pflegeheimbewohnern zu, die Unterstützung vom Sozialamt erhalten.
Mit dem Sozialschutzpaket III sollten alle Bezieher von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt für das erste Halbjahr 2021 eine Coronahilfe in Höhe von 150,00 € erhalten. Der Zuschlag sollte im Mai 2021 zusammen mit den Leistungen ausgezahlt werden. Personen, die in stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen leben, erhalten die Hilfe zum Lebensunterhalt als sogenannten Barbetrag. Bei ihnen sollte die Hilfe nach der Regelung des § 144 SGB XII zusammen mit diesem Barbetrag ausgezahlt werden. Nach Ansicht der Sozialbehörden sollte dieser Zuschlag aber nur Personen zu Gute kommen, die tatsächlich einen Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Auf Grund einer komplizierten Berechnungsvorschrift wären damit viele Pflegeheimbewohner mit eigenem Einkommen von der Hilfe ausgeschlossen. Denn der Bedarf von Pflegeheimbewohnern setzt sich aus der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe zur Pflege, also den Heimkosten zusammen. Auf diesen Bedarf wird das eigene Einkommen angerechnet.
Nach einem Urteil des Bundessozialgericht wird eigenes Einkommen, wie zum Beispiel Rente, zuerst auf die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet und dann auf die Heimkosten. Damit wären alle Pflegeheimbewohner, die zwar ihren Bedarf an der Hilfe zum Lebensunterhalts decken können, nicht aber ihre Heimkosten, von dieser Regelung ausgeschlossen, obwohl sie sich wirtschaftlich in der komplett gleichen Situation befinden. Sie erhalten zu ihrem Einkommen lediglich weniger Zuschuss zu den Pflegekosten.
Hierin sah das Sozialgericht Freiburg eine unangemessene Schlechterstellung von Pflegeheimbewohnern mit einen Einkommen. Daher sei die Regelung mit dem Coronazuschlag zwar auf sie nicht direkt anwendbar. Ihr Bedarf an der Hilfe zum Lebensunterhalt sei dafür aber um einen Mehrbedarf in Höhe des Coronazuschlags aufzustocken, so dass diese Personen entsprechend höhere Leistungen für die Hilfe zur Pflege bekommen müssten.
Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Wegen der weitreichenden Bedeutung der Entscheidung hat das Sozialgericht für das Sozialamt die Berufung zugelassen.
Pflegeheimbewohner, die bisher von dem Coronazuschlag ausgeschlossen wurde, weil sie “nur” die Hilfe zu Pflege erhalten, können noch dieses Jahr eine Überprüfung der Leistungen beantragten.
Die Urteilsgründe finden Sie unter dem folgenden Link:
Die Badische Zeitung hat zu dem Urteil einen Pressebericht veröffentlicht, den Sie hier abrufen können:
Hier können Sie ein Interview zu dem Thema bei Radiodreieckland hören: