Aktuelle Themen des Sozialrechts

Sozialgericht Freiburg verurteilt Asylbewerberleistungsbehörde zur Übernahme des Krankenversicherungsbeitrags

Darüber, dass viele Bezieher von Asylbewerberleistungen derzeit mit dem gravierenden Problem konfrontiert sind, dass der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in der obligatorischen Anschlussversicherung nicht bei den Asylbewerberleistungen berücksichtigt wird, hatten wir kürzlich in unserem Blog berichtet. Das Sozialgericht Freiburg hat jetzt in dem ersten Verfahren die Asylbewerberleistungsbehörde verurteilt, den Beitrag bei den Asylbewerberleistungen zu berücksichtigen. Das Urteil können Sie hier abrufen: S 7 AY 3255/24.


Was tun, wenn die Wohngeldbehörde nicht über den Wohngeldantrag entscheidet?

Leider kommt es zur Zeit sehr oft vor, dass man monatelang warten muss, bis die Wohngeldbehörde über Wohngeldanträge entscheidet. Selbst Wartezeiten von über einem halben Jahr sind derzeit bei der Wohngeldbehörde des Amts für Liegenschaften ALW Freiburg möglich. Was kann man also tun, wenn man alle benötigten Unterlagen bei der Wohngeldbehörde vorgelegt hat und die Wohngeldbehörde trotzdem nicht entscheidet?

Revision erfolgreich: Die Coronasonderregelung § 67 Abs. 3 SGB II führt auch bei einem Umzug zur Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten

Während der Coronapandemie gab es eine ganze Reihe von Sonderregelungen beim Bezug von Leistungen des Jobcenters. In dem jetzt vom Bundessozialgericht zu Gunsten unseres Mandanten entschiedenen Fall, ging es um die Vorschrift des § 67 Abs. 3 SGB II, nach der die tatsächliche Miete angemessen bleiben sollte, soweit bisher die volle Miete berücksichtigt wurde. Die Vorschrift wurde eingeführt, damit sich Bezieher von Leistungen nach dem SGB II in Anbetracht der Coronapandemie nicht auch noch Sorgen um ihre Wohnung machen mussten, selbst wenn ihre Miete nicht den Angemessenheitsgrenzen der Jobcenter entsprach. Ob die Angemessenheitsfiktion auch gilt, wenn es sich um einen Umzug in eine teurere, nach Ansicht des Jobcenters unangemessene, Wohnung handelte, war lange umstritten. Jetzt hat das Bundessozialgerichts diese Rechtsfrage zu Gunsten unseres Mandanten entschieden.

Landesozialgericht Stuttgart bestätigt: Der Coronazuschlag kann auch Pflegeheimbewohnern zustehen, die wegen eigenem Einkommen nur Hilfe zur Pflege beziehen, aber den Barbetrag vom Sozialamt erhalten.

Wir hatten vor einiger Zeit in unserem Blog über das Urteil des Sozialgerichts Freiburg mit dem Aktenzeichen S 9 AS 2322/21 berichtet, in dem das Sozialgericht entschieden hatte, dass der Coronazuschlag für Mai 2021 auch Pflegeheimbewohners zusteht, die wegen eigenem Einkommen nur Hilfe zur Pflege beziehen, aber den Barbetrag vom Sozialamt erhalten.