Landesozialgericht Stuttgart bestätigt: Der Coronazuschlag kann auch Pflegeheimbewohnern zustehen, die wegen eigenem Einkommen nur Hilfe zur Pflege beziehen, aber den Barbetrag vom Sozialamt erhalten.
Wir hatten vor einiger Zeit in unserem Blog über das Urteil des Sozialgerichts Freiburg mit dem Aktenzeichen S 9 AS 2322/21 berichtet, in dem das Sozialgericht entschieden hatte, dass der Coronazuschlag für Mai 2021 auch Pflegeheimbewohners zusteht, die wegen eigenem Einkommen nur Hilfe zur Pflege beziehen, aber den Barbetrag vom Sozialamt erhalten.
Link zu unserem Beitrag vom 1. April 2022
Das Urteil wurde jetzt vom Landesozialgericht bestätigt. Bei dem Barbetrag, den die Betroffenen vom Sozialamt erhalten, handelt es sich um einen Teil der Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Personen die diesen Barbetrag erhalten, haben Anspruch auf den Zuschlag, weil sie - auch - Leitungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII beziehen.
Das Landesozialgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Rechtsfrage wird daher voraussichtlich das Bundessozialgericht beschäftigen.
Das Urteil finden sie hier: