Link zu unserem Beitrag vom 1. April 2022

Das Urteil wurde jetzt vom Landesozialgericht bestätigt. Bei dem Barbetrag, den die Betroffenen vom Sozialamt erhalten, handelt es sich um einen Teil der Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Personen die diesen Barbetrag erhalten, haben Anspruch auf den Zuschlag, weil sie - auch - Leitungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII beziehen.

Das Landesozialgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Rechtsfrage wird daher voraussichtlich das Bundessozialgericht beschäftigen.

Das Urteil finden sie hier:

L 2 SO 1183/22