Eine Möglichkeit ist die sogenannte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Demnach kann eine Klage auf Bewilligung von Wohngeld erhoben werden, wenn die Behörde über den Antrag auf Wohngeld nicht in angemessener Frist und ohne zureichenden Grund entscheidet. Ein zureichender Grund ist zum Beispiel, wenn trotz Anforderung noch nicht alle Unterlagen bei der Wohngeldbehörde vorgelegt wurden, die für die Entscheidung über den Antrag benötigt werden. Wenn der Wohngeldbehörde jedoch alle Unterlagen vorliegen und die Wohngeldbehörde trotzdem nicht über den Antrag entscheidet, liegt kein zureichender Grund vor. Frühstens zulässig ist die Untätigkeitsklage aber erst drei Monate, nachdem der Antrag gestellt wurde.

Gut zu wissen: Bei Wohngeldverfahren vor dem Verwaltungsgericht fallen keine Gerichtskosten an. Gerne beraten wird Sie über Ihre Möglichkeiten.