Wenn man während des Bezugs von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz arbeitet und dann seine Anstellung verliert, ist man weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht-) versichert. Man nennt das die obligatorische Anschlussversicherung. Für die Krankenversicherung muss man dann Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Kündigen kann man die Krankenversicherung nicht.

Wenn man arbeitslos wird, kann der Beitrag aber meist selbst nicht mehr bezahlen. Obwohl man nur Asylbewerberleistungen bezieht, verweigern viele Landratsämter in Baden-Württemberg, die Krankenversicherungsbeiträge bei den Asylbewerberleistungen zu berücksichtigen.

Die niedrigen Asylbewerberleistungen reichen aber nicht aus, um den Lebensunterhalt und die Krankenversicherung zu bezahlen. Oft häufen sich daher während des Bezugs der Asylbewerberleistungen hohe Schulden bei der Krankenkasse an. Nach dem Ende der Leistungen werden diese Schulden zu einem großen Problem, weil für die Betroffenen der Krankenversicherungsanspruch wegen der Schulden wegfallen kann (Ruhen wegen Beitragsschulden) und nur noch Notfallbehandlungen bezahlt werden. Außerdem sind die Beitreibungsversuche der Krankenkasse eine große Belastung. Die Praxis der Landratsämter, den Krankenversicherungsbeitrag bei den Asylbewerberleistungen nicht zu berücksichtigen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Wir raten daher allen Betroffen, die möglichen Rechtsmittel einzulegen. Gerne helfen wir Ihnen dabei! Mit Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe ist die anwaltliche Vertretung in der Regel mit keinen Kosten verbunden. Eine Kontaktaufnahme mit uns ist Problemlos mit E-Mail möglich. Oder rufen Sie uns einfach an.