Revision erfolgreich: Die Coronasonderregelung § 67 Abs. 3 SGB II führt auch bei einem Umzug zur Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten
Während der Coronapandemie gab es eine ganze Reihe von Sonderregelungen beim Bezug von Leistungen des Jobcenters. In dem jetzt vom Bundessozialgericht zu Gunsten unseres Mandanten entschiedenen Fall, ging es um die Vorschrift des § 67 Abs. 3 SGB II, nach der die tatsächliche Miete angemessen bleiben sollte, soweit bisher die volle Miete berücksichtigt wurde. Die Vorschrift wurde eingeführt, damit sich Bezieher von Leistungen nach dem SGB II in Anbetracht der Coronapandemie nicht auch noch Sorgen um ihre Wohnung machen mussten, selbst wenn ihre Miete nicht den Angemessenheitsgrenzen der Jobcenter entsprach. Ob die Angemessenheitsfiktion auch gilt, wenn es sich um einen Umzug in eine teurere, nach Ansicht des Jobcenters unangemessene, Wohnung handelte, war lange umstritten. Jetzt hat das Bundessozialgerichts diese Rechtsfrage zu Gunsten unseres Mandanten entschieden.
Dieser war während des Gültigkeitszeitraums des § 67 Abs. 3 SGB II in eine teurere, laut dem Jobcenter unangemessene, Wohnung umgezogen. Darauf berücksichtigte das Jobcenter nur die seiner Ansicht nach unangemessene Miete. Nachdem das Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg im Sinne unseres Mandanten erfolgreich war, wurde das Urteil vom Landessozialgericht wieder aufgehoben. Auf unsere Revision hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts wiederum aufgehoben und unserem Mandanten die Berücksichtigung seiner Miete in voller Höhe zugesprochen.
Das vollständige Urteil können Sie hier abrufen.