In unserem Artikel vom 04.08.2022 hatten wir davon berichtet: Auch Pflegeheimbewohner die nur Hilfe zur Pflege erhalten, haben Anspruch auf die reduzierte Zuzahlung.
Gegen das Urteil hat die DAK zwischenzeitlich eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Wir berichten hier, wie es mit dem Verfahren weiter geht.
Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten, sowie Personen, die bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden, müssen als Zuzahlung zu der Krankenkasse nur 1 Prozent der Jahressumme aus der Regelbedarfsstufe 1 bezahlten. Im Jahr 2022 sind das 53,88 €. Das ergibt sich aus der Vorschrift § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V.
Mit dem Sozialschutzpaket III sollten alle Bezieher von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt für das erste Halbjahr 2021 eine Coronahilfe in Höhe von 150,00 € erhalten. Der Zuschlag sollte im Mai 2021 zusammen mit den Leistungen ausgezahlt werden.
Personen, die in stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen leben, erhalten die Hilfe zum Lebensunterhalt als sogenannten Barbetrag. Bei ihnen sollte die Hilfe nach der Regelung des § 144 SGB XII zusammen mit diesem Barbetrag ausgezahlt werden.
Nach Ansicht der Sozialbehörden sollte dieser Zuschlag aber nur Personen zu Gute kommen, die tatsächlich einen Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt haben.
Auf Grund einer komplizierten Berechnungsvorschrift wären damit viele Pflegeheimbewohner mit eigenem Einkommen von der Hilfe ausgeschlossen. Denn der Bedarf von Pflegeheimbewohnern setzt sich aus der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe zur Pflege, also den Heimkosten zusammen. Auf diesen Bedarf wird das eigene Einkommen angerechnet.
Am 19.05.2021 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage als Teil der Unterkunftskosten vom Jobcenter zu berücksichtigen sind, wenn die Kosten Teil des Wohnungsmietvertrages sind und der Mietvertrag keine Teilkündigung des Stellplatzes vorsieht.
Gegenstand des Revisionsverfahren B 14 AS 39/20 R war die Frage, ob das Jobcenter bei der Leistungsberechnung die Kosten für einen Stellplatz unberücksichtigt lassen darf, wenn die LeistungsempfängerInnen nicht nachweisen, dass sie sich vergeblich um die Untervermietung des Stellplatzes bemühen.