Das Bundessozialgericht entscheidet — Jobcenter muss einen zur Wohnung gehörenden Stellplatz auch dann berücksichtigen, wenn man sich nicht um die Untervermietung bemüht
Gegenstand des Revisionsverfahren B 14 AS 39/20 R war die Frage, ob das Jobcenter bei der Leistungsberechnung die Kosten für einen Stellplatz unberücksichtigt lassen darf, wenn die LeistungsempfängerInnen nicht nachweisen, dass sie sich vergeblich um die Untervermietung des Stellplatzes bemühen.