Mehrbedarf vom Jobcenter bei Fahrtkosten zur Methadonbehandlung
Nach § 21 Abs. 6 SGB II können krankheitsbedingte Aufwendungen einen Mehrbedarf bei den Leistungen der Jobcenter begründen. Dieser Mehrbedarf fällt auch an, wenn Fahrtkosten zur Wahrnehmung einer Methadonbehandlung entstehen.
Die Betroffenen können von den Jobcentern auch nicht darauf verwiesen werden, diese Aufwendungen für die Fahrt bei der Krankenkasse geltend zu machen, denn die Fahrtenkosten zu der Methadonbehandlung sind keine Leistungen, die von den Krankenkassen erbracht werden. Das wurde vom Landessozialgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil noch einmal klargestellt.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: Urteil, LSG Stuttgart, 18.03.2020, L 3 AS 3212/18