Die Leistungsbezieher müssen für die Übernahme der Kosten für den Stellplatz nicht nachweisen, dass Sie sich vergeblich darum bemüht haben, den Stellplatz unterzuvermieten.

Das hat das Landesozialgericht mit seinem Urteil vom 04.05.2020 Aktenzeichen L 1 AS 2007/19 entschieden.

Das vollständige Urteil finden Sie hier:

Urteil LSG Stellplatzkosten

Das Jobcenter Freiburg hat das nicht akzeptiert und Revision gegen das Urteil eingelegt. Die Revision ist jetzt beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 14 AS 39/20 R anhängig.

Bezieher von Leistungen vom Jobcenter, zu deren Wohnung ein Stellplatz gehört, sollten im Hinblick auf das Urteil des Landessozialgerichts ihre Bewilligungsbescheide darauf kontrollieren, ob das Jobcenter auch den Stellplatz bei den Unterkunftskosten berücksichtigt hat und ggf. Widerspruch einlegen, wenn das nicht der Fall ist.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei.