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Das Bundessozialgericht entscheidet — Jobcenter muss einen zur Wohnung gehörenden Stellplatz auch dann berücksichtigen, wenn man sich nicht um die Untervermietung bemüht

Gegenstand des Revisionsverfahren B 14 AS 39/20 R war die Frage, ob das Jobcenter bei der Leistungsberechnung die Kosten für einen Stellplatz unberücksichtigt lassen darf, wenn die LeistungsempfängerInnen nicht nachweisen, dass sie sich vergeblich um die Untervermietung des Stellplatzes bemühen.

Übernahme von Kosten für Stellplatz oder Garage durch das Jobcenter

Bereits im Jahr 2006 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass im Rahmen des SGB II die Kosten für eine Garage regelmäßig nicht zu übernehmen sind, “es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender “Abtrennbarkeit” der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort (Berlit, NDV 2006, 5, 12).” (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R). Diese Rechtsprechung hat es beibehalten (z.B. Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14 R).

Darlehen für Brillengläser

Im Verfahren S 7 SO 1442/17 ER wurde der Sozialhilfeträger verpflichtet, einer Leistungsbezieherin ein Darlehen für die Anschaffung spezieller Brillengläser zu gewähren.

Umzug junger Erwachsener unter 25 Jahren bei Bezug von Leistungen des Jobcenters

Wollen unter 25 jährige Empfänger von Leistungen des Jobcenters aus der elterlichen Wohnung ausziehen, werden die Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 5 SGB II nur übernommen, wenn dies das nach dem Auszug zuständige Jobcenter vorher zugesichert hat. Zu der Zusicherung ist das Jobcenter nur dann verpflichtet, wenn der unter 25 jährige aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr bei den Eltern leben kann, der Umzug für die Eingliederung in Arbeit notwendig ist oder ein ähnlicher schwerwiegender Grund für den Umzug vorliegt.

Sozialhilfe für EU-Bürger

Unser Beitrag vom 20.05.2016 beschäftigte sich mit aktueller Rechtsprechung zum Thema Sozialhilfe für EU-Bürger aus anderen Mitgliedsstaaten, die sich in Deutschland dauerhaft aufhalten. Zu der im Beitrag erwähnten Entscheidung des LSG Stuttgart vom 12.05.2015 L 7 SO 1150/16 ER-B hat das LSG eine Pressemitteilung veröffentlicht.

BSG entscheidet bald über die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen

Wenn ein Jobcenter ein Darlehen für eine Mietkaution bewilligt, erklärt es in der Regel gleichzeitig die Aufrechnung des Rüchzahlungsanspruchs gegenüber den laufenden Grundsicherungsleistungen. Das heißt, es behält monatlich 10 Prozent der maßgebenden Regelleistung ein. Für Betroffene bedeutet das teilweise jahrelang mit weniger Geld auskommen zu müssen, als es der Gesetzgeber als notwendiges Existenzminimum vorgesehen hat. Gerade weil im Regelsatz keine Ansparungen für Mietkautionsdarlehen vorgesehen sind, begegnet die Aufrechnung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.