Jedenfalls solange der Arbeitnehmer keine konkrete Möglichkeit habe, durch das Fahrzeug Geld zu verdienen (beispielsweise durch eine Untervermietung), habe die Nutzungsüberlassung keinen Marktwert und könne daher nicht als Einkommen behandelt werden.

Auch eine Anrechnung des Einkommens im Sinne einer Anrechnung ersparter Aufwendungen scheide aus; eine solche widerspreche normativ dem Charakter des Einkommens im SGB II.

(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2016 – L 9 AS 2108/13)