Mit dem Eingliederungsverwaltungsakt wurde einem gelernten Informatiker, der in einer Gemeinde im Schwarzwald-Baar-Kreis in unmittelbarer Nähe zum angrenzenden Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und Waldsut Tiengen sowie der Schweiz lebte, aufgeben, sich ausschließlich auf Helfertätigkeit im Schwarzwald-Baar-Kreis zu bewerben. Seine Bewerbung sollte er durch Eingangsbestätigungen bzw. durch schriftliche Absagen nachweisen.

Dies sah das Sozialgericht Reutlingen in einem Beschluss vom 29.09.2016 als aller Voraussicht nach rechtswidrig an. Eine Eingangsbestätigung bzw. eine schrifltiche Absage sei von dem Antragsteller nicht zu erzwingen. Der Antragsteller laufe deshalb Gefahr, allein auf Grund des Nachweisproblems gegen den Eingliederungsverwaltungsakt zu verstoßen. Es sei nicht ersichtlich, warum sich der Antragsteller “ausschließlich” auf Stellen im Schwarzwald-Baar-Kreis bewerben sollte. Der Wohnort des Antragstellers grenze direkt an den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Erheblichen Bedenken begegne auch die Regelung, der Antragsteller solle sich “ausschließlich” auf Helfertätigkeiten bewerben. Auch wenn es dem Antragsteller seit 2011 bis auf eine kurze Beschäftigung nicht gelungen sei, seine Hilfebedürftikeit zu beenden, sei nicht erkennbar, dass eine Bewerbung auf freie Stellen als Informatiker von vornherein aussichtlos sein sollte.