Dem Kläger war eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II (1 € Job) „als Helfer (Helfer beim Stadtfriedhof, Leichenhalle, Bauhof, Stadtgärtnerei)“ zugewiesen worden, die der Kläger nicht antrat. Der Beklagte erließ daraufhin den streitgegentständlichen Sanktionsgbescheid.

Das Sozialgericht hat nun entschieden, dass der Sanktionsbescheid rechtswidrig war, da die zugewiesene Arbeitsgelegenheit nicht hinreichend bestimmt gewesen ist.

Da aus dem Zuweisungsbescheid lediglich hervorgehe, dass es sich um Helfertätigkeiten beim Stadtfriedhof, in der Leichenhalle, auf dem Bauhof und in der Stadtgärtnerei handeln sollte, nicht jedoch, welche Helfertätigkeiten im Einzelnen konkret betroffen sein würden, sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen des § 16d SGB II (zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten) erfüllten. Dies sei aber für die hinreichende Bestimmtheit der Arbeitsgelegenheit erforderlich.

Auch die im Klageverfahren durch den Beklagten vorgelegten Profilanforderungen böten keine hinreichende Konkretisierung. Es sei schon nicht ersichtlich, dass diese dem Zuweisungsschreiben beigefügten waren. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnten sie keine hinreichende Konkretisierung bieten, da sie nicht abschließend seien. Die Tätigkeiten seien nur beispielhaft konkretisiert. Hieraus ließe sich entnehmen, dass die Einzelheiten der Tätigkeiten erst vor Ort geregelt würden. Dies sei unstatthaft. Wegen des öffentlich-rechtlichen Gepräges des Rechtsverhältnisses seien maßgebliche Entscheidungen von dem beklagten Jobcenter selbst zu treffen. Für eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.