Revision: Berechnung des Elterngeldes bei geringfügiger selbstständiger Tätigkeit
Unsere Kanzlei hat gegen ein Urteil des Sozialgerichts Freiburg zur Berechnung des Elterngeldes bei einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit Revision eingelegt.
Nach § 2 f BEEG sind von dem bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen Einnahmen pauschaliert Sozialabgaben abzuziehen. Das Elterngeld wird durch diesen Abzug niedriger.
Allerdings bleibt nach § 2 f Abs. 2 S. 2 BEEG das Einkommen aus einer (abhängigen) geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV bei der Bemessung des Sozialabgabenabzugs außer Betracht.
Unserer Auffassung nach müssen auch Einnahmen aus einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bei der Bemessung des Sozialabgabenabzugs außer Betracht bleiben. Dafür spricht, dass es keinen Grund gibt, Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen anders zu behandeln als aus geringfügigen selbständigen Tätigkeiten. Außerdem verweist § 2 f Abs. 2 S. 2 BEEG auf § 8 SGB IV und damit auch auf die entsprechende Anwendung bei geringfügigen selbständigen Tätigkeiten nach § 8 Abs. 3 SGB IV. Das Sozialgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat dies im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 2 f Abs. 2 S. 2 BEEG begründet, nachdem nur geringfügige Beschäftigungen und nicht selbständige Tätigkeiten vom Sozialabgabenabzug ausgenommen seien. Nachdem die Beklagte Landesbank der Sprungrevision zugestimmt hat, wurde die Revision vom Sozialgericht zugelassen. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen B 10 EG 4/16 R vor dem Bundessozialgericht anhängig.