Sanktionsbescheid erfordert gesonderte Aufhebung der Leistungsbewilligung - Fehlt diese, sind Leistungen ungekürzt auszuzahlen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich im Urteil vom 18.01.2016, Az.: L 19 AS 411/15 ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R) angeschlossen.
Danach reicht es nicht aus, wenn die Behörde in einem Sanktionsbescheid die Minderung des Arbeitslosengeld II feststellt. Vielmehr muss sie eine bereits bindende Leistungsbewilligung förmlich aufheben. Solange dies nicht geschehen ist, sind die bereits bewilligten Leistungen in voller Höhe (ohne Abzug des durch die Sanktion festgestellten Minderungsbetrags) auszubezahlen.
Wenn Sie in den letzten Jahren Sanktionsbescheide erhalten haben und sich nicht sicher sind, ob Ihnen das Jobcenter wegen einer fehlenden Aufhebungsentscheidung noch Leistungen ausbezahlen muss, können Sie gerne dienstags zwischen 14 und 17 Uhr mit dem Sanktionsbescheid und den Hartz IV-Bescheiden, die den Sanktionszeitraum betreffen, in unsere offene Sprechstunde kommen.
Wenn Ihnen das nicht möglich ist, können Sie sich natürlich gerne auch per Email oder telefonisch an uns wenden.