Dennoch ist es gängige Praxis, dass Jobcenter die Übernahme von Kosten für Stellplätze und Garagen auch dann ablehnen, wenn die Wohnung einschließlich Stellplatzkosten angemessen ist und die Wohnung ohne Stellplatz/Garage nicht angemietet werden konnte. Begründet wird dies damit, dass der Stellplatz untervermietet werden könne und der Leistungsbezieher nachweisen müsse, dass er dies erfolglos versucht habe.

Das Sozialgericht Freiburg ist dem nun mit Urteil vom 06.07.2017 entgegengetreten. Bei insgesamt angemessenen Unterkunftskosten gebe es gerade keine Verpflichtung, einen Stellplatz, der zwingend mit der Wohnung angemietet ist, unterzuvermieten. Weder § 22 SGB II noch der Rechtsprechung des BSG lasse sich eine solche Verpflichtung entnehmen.

Daher seien in diesen Fällen die Kosten für den Stellplatz zu übernehmen, ohne dass es darauf ankomme, ob Bemühungen um eine Kostensenkung durch Untervermietung des Stellplatzes ausreichend durchgeführt wurden.

Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.

Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.07.2017, Az. S 16 AS 3644-16