Übernahme von Kosten für Stellplatz oder Garage durch das Jobcenter
Bereits im Jahr 2006 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass im Rahmen des SGB II die Kosten für eine Garage regelmäßig nicht zu übernehmen sind, “es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender “Abtrennbarkeit” der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort (Berlit, NDV 2006, 5, 12).” (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R). Diese Rechtsprechung hat es beibehalten (z.B. Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14 R).
Dennoch ist es gängige Praxis, dass Jobcenter die Übernahme von Kosten für Stellplätze und Garagen auch dann ablehnen, wenn die Wohnung einschließlich Stellplatzkosten angemessen ist und die Wohnung ohne Stellplatz/Garage nicht angemietet werden konnte. Begründet wird dies damit, dass der Stellplatz untervermietet werden könne und der Leistungsbezieher nachweisen müsse, dass er dies erfolglos versucht habe.
Das Sozialgericht Freiburg ist dem nun mit Urteil vom 06.07.2017 entgegengetreten. Bei insgesamt angemessenen Unterkunftskosten gebe es gerade keine Verpflichtung, einen Stellplatz, der zwingend mit der Wohnung angemietet ist, unterzuvermieten. Weder § 22 SGB II noch der Rechtsprechung des BSG lasse sich eine solche Verpflichtung entnehmen.
Daher seien in diesen Fällen die Kosten für den Stellplatz zu übernehmen, ohne dass es darauf ankomme, ob Bemühungen um eine Kostensenkung durch Untervermietung des Stellplatzes ausreichend durchgeführt wurden.
Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.07.2017, Az. S 16 AS 3644-16