Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei Bezahlung dieses Versicherungsbeitrags das auf Hartz IV angerechnete monatliche Einkommen des minderjährigen Schülers (insbesondere das Kindergeld) um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro zu bereinigen ist.

Der Abzug in Höhe von 30,00 € sei jeden Monat vorzunehmen und nicht nur in dem Monat, in dem der Beitrag tatsächlich bezahlt wurde.

Gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts hat das Jobcenter Revision beim Bundessozialgericht (B 4 AS 59/15 R) eingelegt.

Leistungsbezieher, für deren Kinder der Beitrag zur Schülerzusatzversicherung des BVG bezahlt wurde, sollten Widerspruch gegen die Bescheide des Jobcenters einlegen, wenn vom Kindergeld nicht 30 Euro abgezogen worden sind. Sie sollten auch die Überprüfung der Bescheide für die Jahre 2015 und 2016 beantragen, wenn in diesen Jahren die Schülerversicherung bezahlt wurde.

(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2015 – L 13 AS 3773/14)