Dieser Leistungsausschluss ist nach § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II für Ausländer vorgesehen, deren alleiniges Aufenthaltsrecht sich zum Zwecke der Arbeitssuche ergibt. Das Bundessozialgericht hat am 03.12.2015 entschieden, dass bei Personen, deren Aufenthalt sich allein aus Zwecken der Arbeitssuche ergibt, oder für die überhaupt kein Aufenthaltsrecht besteht, zwar kein Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Jobcenter besteht, sich aber ein Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergeben kann, über den der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe. Nach sechs monatigem Aufenthalt sei von einem verfestigten Aufenthalt auszugehen und der Träger der Sozialhilfe habe daher die Leistungen zu gewähren.

Einige Sozialgerichte und Landessozialgerichte sind von dieser Rechtsprechung abgewichen und haben sogar in Eilverfahren die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Leistungsgewährung abgelehnt.

In einem aktuellen Beschluss ist dem das Landessozialgericht Stuttgart nicht gefolgt (L 7 SO 1150/16 ER-B vom 12.05.2016) und hat der Antragstellerin vorläufig 80 Prozent des Regelbedarfs zugesprochen.

In einem anderen durch unsere Kanzlei geführten Verfahren ist es vor dem Landessozialgericht gelungen, vorläufig Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII durch einen Vergleich durchzusetzen. Im Prozesskostenhilfebeschluss führt das Landesozialgericht Stuttgart aus:

“Dem Senat ist bekannt, dass diese Rechtsprechung [Anm. des Bundesozialgerichts] auch auf Kritik gestoßen ist und ihr auch im Verfahren des Eilrechtschutzes nicht alle Landessozialgerichte Folge leisten […]. Der Senat tendiert jedoch trotz eigener Bedenken an der Rechtsprechung des BSG dazu, ihr zumindest im Eilrechtsschutz im Rahmen der Folgeabwäguung zu folgen und den Streit nicht auf dem Rücken der betroffenen Hilfebedürftigen auszutragen, so dass dem Antragsteller voraussichtlich Leistungen anch dem 3. Kapitel zugesprochen würden.” (L 2 SO 1227/16 B vom 04.05.2016)