Vor dem LSG Stuttgart war im Eilverfahren L 1 AS 4236/16 ER-B streitig, ob ein unter 25 Jähriger auch dann die Zusicherung zum Umzug benötigt, wenn er bereits berechtigt aus der elterlichen Wohnung ausgezogen war, später aber seine Mutter zu ihm in den Haushalt zieht, mit der er dann eine Bedarfsgemeinschaft bildet.

Unser Mandant kam im Jahr 2012 als anerkannter Flüchtling nach Deutschland und lebte zunächst in der Wohnung seines Vaters in Freiburg.

Als sein Vater eine neue Anstellung fand und deswegen nach Karlsruhe zog, kam er zunächst bei seinem Bruder in dessen Wohnung in Denzlingen unter. Beide zogen dann zum 1. Januar 2015 in eine 2 1/2 Zimmerwohnung nach Freiburg. Kurze Zeit später zog auch die Mutter in die Wohnung der beiden Brüder. Unser Mandant und seine Mutter teilten sich seitdem das Wohnzimmer zum Leben und Schlafen.

Nachdem auch die Mutter als Flüchtling anerkannt war, wurden sie und unser Mandant als Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter berücksichtigt.

Im November 2016 erhielt unser Mandant ein Wohnungsangebot für eine Wohnung in Emmendingen. Das zuständige Jobcenter lehnte den Antrag auf Zustimmung zum Umzug mit der Begründung ab, es liege kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II für den Umzug vor.

Nachdem das Sozialgericht den dagegen eingelegten Eilantrag zunächst zurückgewiesen hatte, gab das Landessozialgericht unserem Mandanten im anschießenden Beschwerdeverfahren L 1 AS 4236/16 ER-B Recht und verpflichtete das Jobcenter , im Falle des Umzugs die Aufwendungen der neuen Wohnung zu übernehmen.

Es sei zu beachten, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2013 die Wohnung seines Vaters verlassen habe und mit seinem Bruder zusammengezogen sei. Verlasse aber der Elternteil die gemeinsame Wohnung, so unterfalle der Leistungsberechtigte unter 25 Jahren nicht dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 5 SGB II.

Durch die Aufnahme der Mutter in die Wohnung des Antragstellers und seines Bruders sei keine wesentliche Änderung im Hinblick auf § 22 Abs. 5 SGB II eingetreten. Denn hierdurch sei die Wohnung des Antragstellers nicht zur “elterlichen Wohnung” geworden.

Jedenfalls liege aber ein ähnlich schwerwiegender Grund für den Umzug im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II vor, denn der 23-Jährige sei in seiner allgemeinen Lebensführung durch das Zusammenwohnen mit der Mutter in nur einem Zimmer stark eingeschränkt. Es sei nachvollziehbar, dass der 23-Jährige seine sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen und zu seiner Partnerin auch in seiner Wohnung bzw. seinem eigenen Zimmer pflegen möchte. Diese Privatsphäre könne der Antragsteller bis zu seinem 25. Lebensjahr nicht mehr herstellen, obwohl er bereist seit 2013 in seiner eigenen Wohnung - außerhalb der Bedarfsgemeinschaft - gelebt habe.