Das Bundessozialgericht hat über das Verfahren am 29.06.2017 entschieden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung seien von geringfügigen selbständigen Tätigkeiten fiktiv Sozialabgaben abzuziehen. Dass es sich um geringfügige selbständige Tätigkeiten handele, lege für die Verwaltung nicht so auf der Hand, wie es bei geringfügigen abhängigen Beschäftigungen der Fall sei (nach § 2 f BEEG sind geringfügige abhängige Beschäftigungen vom Sozialabgabenabzug ausgenommen).

Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Zu dem Terminbericht des BSG gelangen Sie unter diesem Link: Terminbericht 27/17 . Es handelt sich um das 3. dort aufgeführte Verfahren.