Sozialabgabenabzug bei geringfügiger selbständiger Tätigkeit bei der Bemessung des Elterngeldes vom BSG bestätigt
Im Verfahren B 10 EG 4/16 R war vor dem Bundessozialgericht streitig, ob bei der Bemessung des Elterngeldes von Einkünften aus geringfügiger selbständiger Tätigkeiten fiktiv Sozialabgaben abzuziehen sind. Durch diesen Abzug wird das Elterngeld niedriger (vgl. unseren Artikel vom 30.05.2016).
Das Bundessozialgericht hat über das Verfahren am 29.06.2017 entschieden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung seien von geringfügigen selbständigen Tätigkeiten fiktiv Sozialabgaben abzuziehen. Dass es sich um geringfügige selbständige Tätigkeiten handele, lege für die Verwaltung nicht so auf der Hand, wie es bei geringfügigen abhängigen Beschäftigungen der Fall sei (nach § 2 f BEEG sind geringfügige abhängige Beschäftigungen vom Sozialabgabenabzug ausgenommen).
Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Zu dem Terminbericht des BSG gelangen Sie unter diesem Link: Terminbericht 27/17 . Es handelt sich um das 3. dort aufgeführte Verfahren.