Das Bundessozialgericht entscheidet — Jobcenter muss einen zur Wohnung gehörenden Stellplatz auch dann berücksichtigen, wenn man sich nicht um die Untervermietung bemüht
Gegenstand des Revisionsverfahren B 14 AS 39/20 R war die Frage, ob das Jobcenter bei der Leistungsberechnung die Kosten für einen Stellplatz unberücksichtigt lassen darf, wenn die LeistungsempfängerInnen nicht nachweisen, dass sie sich vergeblich um die Untervermietung des Stellplatzes bemühen.
Diese Frage hat das Bundessozialgericht am 19.05.2021 eindeutig zu Gunsten der Leistungsempfänger beantwortet und die Revision des Jobcenters gegen das Urteil L 1 AS 2007/19 zurückgewiesen.
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Stellplatzes oder einer Garage ist demnach nur, dass der Stellplatz oder die Garage zwingend mit der Wohnung angemietet werden musste und sich die Kosten für die Wohnung insgesamt im Rahmen des “Angemessenen” bewegen. Für eine weitergehende Obliegenheit, die “Angemessenen” Unterkunftskosten zu senken, gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Sobald uns die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, werden wir hier weiter berichten.
Zum Terminbericht des Bundessozialgerichts zu dem Verfahren gelangen Sie unter dem folgenden Link:
Einen Pressebericht in der Badischen Zeitung finden Sie hier:
Betroffene, bei denen die Kosten für den Stellplatz nicht berücksichtigt werden, sollten soweit möglich Widerspruch gegen aktuelle Bescheide einlegen. Gerne helfen wir Ihnen dabei.
Es besteht auch die Möglichkeit noch rückwirkend zum 01.01.2020 einen Antrag auf Überprüfung der Leistungen zu stellen, sollte der Stellplatz oder die Garage in der Vergangenheit nicht bei den Leistungen berücksichtigt worden sein.