Diese Frage hat das Bundessozialgericht am 19.05.2021 eindeutig zu Gunsten der Leistungsempfänger beantwortet und die Revision des Jobcenters gegen das Urteil L 1 AS 2007/19 zurückgewiesen.

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Stellplatzes oder einer Garage ist demnach nur, dass der Stellplatz oder die Garage zwingend mit der Wohnung angemietet werden musste und sich die Kosten für die Wohnung insgesamt im Rahmen des “Angemessenen” bewegen. Für eine weitergehende Obliegenheit, die “Angemessenen” Unterkunftskosten zu senken, gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Sobald uns die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, werden wir hier weiter berichten.

Zum Terminbericht des Bundessozialgerichts zu dem Verfahren gelangen Sie unter dem folgenden Link:

Ein Link zum Terminbericht

Einen Pressebericht in der Badischen Zeitung finden Sie hier:

Ein Link zum Pressebericht

Betroffene, bei denen die Kosten für den Stellplatz nicht berücksichtigt werden, sollten soweit möglich Widerspruch gegen aktuelle Bescheide einlegen. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

Es besteht auch die Möglichkeit noch rückwirkend zum 01.01.2020 einen Antrag auf Überprüfung der Leistungen zu stellen, sollte der Stellplatz oder die Garage in der Vergangenheit nicht bei den Leistungen berücksichtigt worden sein.