Der Kläger wurde vom Beklagten Jobcenter einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II zugewiesen. Der Kläger sollte als Hausmeisterhelfer bei einer Grundschule in Kehl eingesetzt werden. Dort sollte er sich um die Außenanlagen kümmern, insbesondere die Grünflächen mähen und die Hecken schneiden. Nachdem der Kläger dem gesundheitlich auf Grund der hohen Hitze nicht gewachsen war, wurde die Maßnahme abgebrochen und das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert.

Das Sozialgericht hat die Sanktion gegen den Kläger mit Urteil vom 14.09.2016 S 22 AS 4974/15 aufgehoben. Es folgte der Argumentation des Klägers, die Zuweisung zur Arbeitsgelegenheit sei unzulässig gewesen, da die Tätigkeit nicht zusätzlich gewesen sei. Eine Arbeitsgelegenheit käme nur dann in Betracht, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einen späteren Zeitpunkt durchgeführt werde. Der Kläger sei im Rahmen der Arbeitsgelegenheit ausschließlich mit Arbeiten an den Außenanlagen, wie Rasenmähen, Heckenschnitt und Unkraut jäten betraut gewesen. Hierbei handele es sich allesamt um Tätikgeiten, die der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs dienten und ohne zeitlichen Aufschub erledigt werden müssten.

Darüber hinaus habe das Gericht erhebliche Bedenken, ob die Arbeitsgelegenheit für den Kläger vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar gewesen sei.