Die dortige Klägerin war aufgefordertert worden, an einer Arbeitsmaßnahme mit Mehraufwandsentsschädigung nach § 16 d SGB II teilzunehmen. Gegenstand der Maßnahme war Gebäudereinigung und Graffitientfernung. Bei der Maßnahme sollte die Klägerin unter anderen in Hochhäusern Reinigungsarbeiten durchführen, die in privater Trägerschaft standen. Dabei sollte die Klägerin sozialpädagogisch betreut werden.

Die durch uns vertretene Klägerin wandte dagegen ein, es handele sich nicht um eine zulässige Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 d SGB II. Diese müssten im öffentlichen Interesse , wettbewerbsneutral und zusätzlich sein.

Im öffentlichen Interesse liege eine Arbeitsgelegenheit aber nur dann, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit zukomme. Die Reinigung von Hochhäusern komme aber in erster Linie dem Eigentümer zu Gute, der die Arbeiten dann nicht mehr selbst ausführen müsse. Außerdem sei die Arbeitsgelegenheit nicht wettbewerbsneutral, da die Entfernung von Graffiti auch von privaten Firmen angeboten werde.

Das Sozialgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat das Jobcenter verplichtet, den Sanktionsbescheid zurückzunehmen. Das Gericht hatte bereits erhebliche Zweifel am öffentlichen Interesse der Tätigkeit. Jedenfalls sei sie aber nicht wettbewerbsneutral gewesen.

Nachdem das Jobcenter im Termin erklärt hat, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten, beabsicht das Sozialgericht leider von der Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen (§ 136 Abs. 4 SGG sog. Tenorurteil), so dass das Urteil wohl leider nicht veröffentlich wird.