BSG entscheidet bald über die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen
Wenn ein Jobcenter ein Darlehen für eine Mietkaution bewilligt, erklärt es in der Regel gleichzeitig die Aufrechnung des Rüchzahlungsanspruchs gegenüber den laufenden Grundsicherungsleistungen. Das heißt, es behält monatlich 10 Prozent der maßgebenden Regelleistung ein. Für Betroffene bedeutet das teilweise jahrelang mit weniger Geld auskommen zu müssen, als es der Gesetzgeber als notwendiges Existenzminimum vorgesehen hat. Gerade weil im Regelsatz keine Ansparungen für Mietkautionsdarlehen vorgesehen sind, begegnet die Aufrechnung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Unter dem Aktenzeichen B 4 AS 14/15 R ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht zur Rechtmäßigkeit der Aufrechnung anhängig. Da das Verfahren auf der Internetseite des BSG derzeit ganz oben auf der Verfahrensliste des 4. Senats steht, ist bald mit einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs von Mietkautionsdarlehen zu rechnen.
Gut zu wissen: Ein Widerspruch gegen die Aufrechnungserklärung hat aufschiebende Wirkung. D.h. solange das Widerspruchsverfahren und ggf. ein sich daran anschließendes Klageverfahren läuft, darf das Jobcenter nicht aufrechnen. Gerne können Sie sich an unsere Anwälte wenden, wenn Sie Beratungsbedarf zum Thema Aufrechnung bei Mietkautionsdarlehen haben.