Unter dem Aktenzeichen B 4 AS 14/15 R ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht zur Rechtmäßigkeit der Aufrechnung anhängig. Da das Verfahren auf der Internetseite des BSG derzeit ganz oben auf der Verfahrensliste des 4. Senats steht, ist bald mit einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs von Mietkautionsdarlehen zu rechnen.

Gut zu wissen: Ein Widerspruch gegen die Aufrechnungserklärung hat aufschiebende Wirkung. D.h. solange das Widerspruchsverfahren und ggf. ein sich daran anschließendes Klageverfahren läuft, darf das Jobcenter nicht aufrechnen. Gerne können Sie sich an unsere Anwälte wenden, wenn Sie Beratungsbedarf zum Thema Aufrechnung bei Mietkautionsdarlehen haben.