Die Kläger hatten bereits bevor sie Leistungen des Jobcenters beantragten, einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen zu der auch ein Stellplatz gehörte. Die Kosten für den Stellplatz waren Teil des Mietvertrages über die Wohnung.

Nachdem die Klägerin ihre Anstellung verlor, beantragte sie für sich und ihren Ehemann Leistungen des Jobcenters. Das Jobcenter bewilligte den Klägern Leistungen und berücksichtigt für eine Übergangszeit von sechs Monaten die nach Ansicht des Jobcenter zu hohe Miete für die Wohnung in voller Höhe. Das Jobcenter berücksichtigte aber nicht die Kosten für den Stellplatz. Gleichzeitig wurden die Kläger aufgefordet, sich eine günstigere Wohnung zu suchen.

Die Kläger wandten sich gegen die Nichtberücksichtigung der Stellplatzkosten bei ihren Leistungen mit einem Widerspruch.

Bereits nach fünf Monaten gelang es den Klägern eine Wohnung zu finden, deren Miete auch nach Ansicht des Jobcenters angemessen war und in Zukunft auch voll übernommen wurde.

Den Widerspruch hinsichtlich der Stellplatzkosten wies das Jobcenter jedoch zurück. Bei den Kosten für den Stellplatz handele es sich nicht um Unterkunftskosten. Die Kläger hätten daher auch nicht hinsichtlich des Stellplatzes zur Kostensenkung aufgefordert werden müssen.

Das Sozialgericht hat das Jobcenter im anschließenden Klageverfahren zur Übernahme der Stellplatzkosten verurteilt. Die Kosten des Stellplatzes handele es sich um unausweichliche Wohnnebenkosten und damit um Kosten der Unterkunft, da die Garage in den zugleich abgeschlossenen Wohnraummietvertrag einbezogen worden und eine Teilkündigung des Stellplatzes nicht möglich gewesen sei.

Eine Reduzierung der Kosten für den Stellplatz sei den Kläger auch nicht möglich gewesen.

Die Berufung wurde nicht zugelassen. Das Jobcenter kann das Urteil binnen eines Monats daher nur mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechten (Stand 30.09.2016).