Auch wenn das der Wortlaut der Vorschrift nicht hergibt, interpretierte die Krankenkasse DAK Gesundheit diese Vorschrift bei Personen in Pflegeheimen so, dass es nicht ausreiche, nur Hilfe zur Pflege von einem Sozialhilfeträger zu erhalten, sondern dass zusätzlich auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel nach dem SGB XII tatsächlich bezogen werden müsse. Daher müssten Personen in Pflegeheimen, deren eigenes Einkommen so hoch ist, dass diese “nur” Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen mussten, nach Ansicht der DAK Gesundheit 1 Prozent aus den Bruttoeinnahmen zuzahlen.

Das Sozialgericht hat jetzt entschieden, dass das rechtswidrig war. Es kommt demnach - wie der Wortlaut der Vorschrift schon sagt - nur darauf an, dass die Kosten der Unterbringung (teilweise) von dem Sozialhilfeträger getragen werden.

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