Zuzahlung bei Hilfe zur Pflege - DAK-Praxis rechtswidrig
Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten, sowie Personen, die bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden, müssen als Zuzahlung zu der Krankenkasse nur 1 Prozent der Jahressumme aus der Regelbedarfsstufe 1 bezahlten. Im Jahr 2022 sind das 53,88 €. Das ergibt sich aus der Vorschrift § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V.
Auch wenn das der Wortlaut der Vorschrift nicht hergibt, interpretierte die Krankenkasse DAK Gesundheit diese Vorschrift bei Personen in Pflegeheimen so, dass es nicht ausreiche, nur Hilfe zur Pflege von einem Sozialhilfeträger zu erhalten, sondern dass zusätzlich auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel nach dem SGB XII tatsächlich bezogen werden müsse. Daher müssten Personen in Pflegeheimen, deren eigenes Einkommen so hoch ist, dass diese “nur” Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen mussten, nach Ansicht der DAK Gesundheit 1 Prozent aus den Bruttoeinnahmen zuzahlen.
Das Sozialgericht hat jetzt entschieden, dass das rechtswidrig war. Es kommt demnach - wie der Wortlaut der Vorschrift schon sagt - nur darauf an, dass die Kosten der Unterbringung (teilweise) von dem Sozialhilfeträger getragen werden.
Das Urteil dazu finden Sie hier: Link zum Urteil