Höhere Mietobergrenze im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Das Jobcenter und das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald berechnen die Miete, welche sie im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II bzw. dem SGB XII maximal berücksichtigen, anhand der Höchstmieten, wie sie sich aus dem Wohngeldgesetz ergeben (Tabelle zu § 12 WoGG). Ursprünglich hatten Jobcenter und Landratsamt ein eigenes Konzept hierfür, dieses wurde jedoch von der Rechtsprechung bereits im Jahr 2014 gekippt. Die im Wohngeldgesetz genannten Werte sind als sog. Bruttokaltmiete zu verstehen, d.h. als Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, aber ohne Heizkosten; diese werden separat übernommen.
Bislang haben Jobcenter und Landratsamt in vielen Gemeinden des Landkreises Mietstufe III aus dem Wohngeldgesetz herangezogen; nur für einzelne Gemeinden — nämlich Bad Krozingen, Breisach am Rhein, Gundelfingen, Müllheim, Neuenburg am Rhein und Titisee-Neustadt — wurden höhere Mieten akzeptiert. Das kommt daher, dass diese Gemeinden jeweils mehr als 10.000 Einwohner haben, und erst ab dieser Größe geprüft wird, ob die Mieten von den Mieten im Umkreis abweichen; diese separat geprüften Gemeinden haben dann unter Umständen eine höhere Mietstufe.
Mit Urteilen vom 16.06.2015 (Az. B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R) hatte das BSG bereits für die Gemeinde March bei Freiburg bestimmt, dass hier nicht Mietstufe III gilt, sondern wegen der Nähe zu Gundelfingen — welche eine separate Mietstufe besitzt, s.o. — deren Mietstufe VI. Das BSG hatte hierzu ausgeführt, dass Gundelfingen für die dortige Gegend der Maßstab sein muss, und die March nicht z.B. mit Friedenweiler im Schwarzwald vergleichbar ist.
Die Badische Zeitung hat hierzu jüngst einen Artikel veröffentlicht, den Sie hier finden: http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/was-heisst-hier-angemessen--123932029.html
Das Jobcenter und das Landratsamt haben lange die Meinung vertreten, durch das Urteil des BSG ändere sich nur etwas an der Miethöhe in der Gemeinde March, nicht aber für den Rest des Landkreises.
Mit Urteil vom 21.06.2016 (Az. L 13 AS 2918/13) hat jetzt aber das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass für die Gemeinde Staufen ebenfalls eine höhere Mietstufe, nämlich die vom nahgelegenen Bad Krozingen (s.o.) gilt, weil im Fall von Staufen eben Bad Krozingen der Maßstab ist — und nicht Friedenweiler im Schwarzwald.
Daraus folgt, dass Leistungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII, welche in der Nähe von Bad Krozingen, Breisach am Rhein, Gundelfingen, Müllheim, Neuenburg am Rhein und Titisee-Neustadt wohnen, unter Umständen eine höhere Miete zusteht.