Landessozialgericht entscheidet: Praxis der DAK rechtswidig. Alle Pflegeheimbewohner, die Hilfe zur Pflege beziehen profitieren von der reduzierten Zuzahlung
In unserem Blog hatten wir bereits mehrfach über die Praxis der DAK berichtet, die Zuzahlungsbefreiung nicht auf 1 Prozent der jährlichen Regelbedarfsstufe 1 zu reduzieren, wenn Pflegeheimbewohner über so viel eigenes Einkommen verfügen, dass sie zwar Hilfe zur Pflege vom Sozialamt erhalten, den darin enthaltenen Bedarf bei der Hilfe zum Lebensunterhalt aber selbst decken können. Das Sozialgericht hatte dies in mehreren Entscheidung als rechtswidrig erachtet und die DAK verpflichtet, auch in diesen Fällen die Zuzahlung auf 1 Prozent der jährlichen Regelbedarfsstufe 1 zu reduzieren. Hiergegen hatte die DAK Nichtzulassungsbeschwerden erhoben. Das Landessozialgericht hat jetzt die Beschwerden der DAK zurückgewiesen und in der Entscheidung ausdrücklich klargestellt, das alle Bewohner in Pflegeheimen mit Anspruch auf Hilfe zur Pflege von der reduzierten Zuzahlung profitieren.
“Nach dem Wortlaut der Regelung ist Tatbestandsvoraussetzung die Unterbringung in einem Heim oder einer anderen Einrichtung und die entsprechende Kostentragung (zumindest teilweise) durch den Sozialhilfeträger. Der Wortlaut dieser Vorschrift bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen darüber hinaus erforderlich ist, dass Versicherte auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII beziehen. Die Regelung knüpft - anders als Nr. 1 der Vorschrift - gerade nicht an den Bezug der genannten Leistungen an, sondern ganz allgemein an die Kostentragung durch den Sozialhilfeträger. Daher ist nicht zweifelhaft, dass der Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V auch dann eröffnet ist, wenn der Sozialleistungsträger im Hinblick auf die Unterbringungskosten andere als die genannten Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel erbringt.”(LSG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2022, L 4 KR 2403/22 NZB)Beschluss LSG
Die Urteile des Sozialgerichts Freiburg sind damit rechtskräftig.