“Nach dem Wortlaut der Regelung ist Tatbestandsvoraussetzung die Unterbringung in einem Heim oder einer anderen Einrichtung und die entsprechende Kostentragung (zumindest teilweise) durch den Sozialhilfeträger. Der Wortlaut dieser Vorschrift bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen darüber hinaus erforderlich ist, dass Versicherte auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII beziehen. Die Regelung knüpft - anders als Nr. 1 der Vorschrift - gerade nicht an den Bezug der genannten Leistungen an, sondern ganz allgemein an die Kostentragung durch den Sozialhilfeträger. Daher ist nicht zweifelhaft, dass der Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V auch dann eröffnet ist, wenn der Sozialleistungsträger im Hinblick auf die Unterbringungskosten andere als die genannten Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel erbringt.”(LSG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2022, L 4 KR 2403/22 NZB)Beschluss LSG

Die Urteile des Sozialgerichts Freiburg sind damit rechtskräftig.