Nach § 14 Abs. 1 SGB IX muss der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag auf Leistung gestellt wurde, innerhalb von zwei Wochen erklären, ob er zuständig für die Leistung ist. Kommt er dem nicht nach, ist er nach § 14 Abs. 1 SGB IX zuständig, auch dann, wenn tatsächlich eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig wäre. Hält sich der erstangegangene Träger für unzuständig, kann er binnen der zwei Wochen den Antrag an den seiner Ansicht nach zuständigen Rehabilitionsträger weiterleiten. Dieser ist dann zuständig und kann den Antrag nicht nochmals an einen anderen Träger weiterleiten.

Ein Mandant befand sich nach seiner Haftentlassung in einer Rehabilitationsmaßnahme zum Suchtentzug. Für den Suchtentzug ist die Krankenkasse zuständig. Im Anschluss daran sollte eine sogenannte Adaptionsmaßnahme stattfinden. Diese Maßnahme dient dazu, nach dem Suchtentzug Betroffene wieder auf das Leben in der Gesellschaft vorzubereiten. Die Rehaeinrichtung beantrage bei der Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Adaptionsmaßnahme. Diese sah sich für diese Leistung nicht als zuständig an , da es sich nicht um eine medizinische Reha handelt, und leitete den Antrag an den für den letzten Wohnsitz unseres Mandanten zuständiges Landratsamt (1) weiter. Das Landratsamt ist als Träger der Sozialhilfe auch Rehabilitationsträger. Von dort aus kam jedoch keine Entscheidung. Damit die Anschlussbehandlung nahtlos erfolgen konnte, beantragte unsere Kanzlei daher Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht, mit dem Ziel, das zweitangegangene Landratsamt (1) und hilfsweise die Krankenkasse zur Leistung zu verpflichten.

Im Eilverfahren stellte sich dann jedoch heraus, dass der Antrag von der Krankenkasse, bevor er an das Landratsamt (1) am letzten Wohnort weitergeleitet wurde, bereits vorher an ein anderes Landratsamt (2) gesandt wurde. Die Krankenkasse hatte den dorthin gesandten Antrag auf Bitte dieses Landratsamtes (2) jedoch wieder zurückerhalten und an das Landratsamt (1) des letzten Wohnorts weitergeleitet. Das Landratsamt (2) wurde sodann vom Sozialgericht beigeladen. Im Eilverfahren behauptete es noch, den Antrag nie erhalten zu haben, das wurde aber eindeutig durch die Verwaltungsakte der Krankenkasse widerlegt.

Weil also das Landratsamt (2) den Antrag tatsächlich noch vor dem Landratsamt (1) des letzten Wohnsitzes erhalten hatte und die Krankenkasse den bei ihr gestellten Antrag auch binnen zwei Wochen dorthin weitergeleitet hatte, wurde das Landratsamt (2) vom Sozialgericht mit Beschluss S 9 SO 3387-17 ER verpflichtet, unserem Mandanten die Kostenübernahme für die Adaptionsbehandlung zuzusichern.