Bei der Bemessung des Elterngeldes werden Provisionzahlungen unter Verweis auf § 2 c Abs. 1 S. 2 BEEG meist nicht berücksichtigt, weil Provisonszahlungen nach Ansicht der Elterngeldstellen im Lohnsteuerverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln seien und daher bei der Bemessung des Elterngeldes nicht mit einfließen könnten. Tatsächlich benennen die Lohnsteuerrichtlinien nach Nr. 10 Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel-, oder halbjährige Teilbeträge als Beispiele für sogenannte sonstige Bezüge.

Die Folge der Nichtberücksichtigung der Provisionszahlungen bei der Bemessung des Elterngeldes ist, dass das Elterngeld niedriger ausfällt, obwohl diese Zahlungen die Lebensverhältnisse der Familie meist maßgebend geprägt haben.

In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg hatte die Klägerin im maßgebenden Bemessungszeitraum 2015 insgesamt fünf Provisionszahlungen ihres Arbeitgebers erhalten. Bei der Bemessung des Elterngeldes wurden diese Zahlungen nicht berücksichtigt.

Das Sozialgericht hat der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom 06.12.2016, S 9 EG 1973/16 stattgegeben. Die fünf Lohnzahlungen seien als laufende Lohnfortzahlungen einzustufen. Die Provionszahlungen hätten die Lebensverhältnisse der Klägerin maßgeblich geprägt. Soweit es sich bei den Provisionszahlungen um vertraglich geschuldete regelmäßig gezahlte Gehaltsbestandteile handele, halte es die Kammer für zweifelhaft, ob die Lohnsteuerrichtlinien ohne weiteres auf das Elterngeldrecht übertragen werden könnten. Im konkreten Fall könne das aber dahinstehen, denn die streitbefangenen Zahlungen habe die Klägerin nicht lediglich viertel- oder halbjährig erhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig. Zu der Urteilsbegründung gelangen Sie hier: S 9 EG 1973/16