Im Widerspruchs- und Klageverfahren machten wir für unsere Mandantin geltend, dass die Erwerbsminderung erst im Oktober 2015 eingetreten sei. Dafür spreche, dass sie unmittelbar vor dem Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich erwerbstätig gewesen sei und mehrere Kinder erzogen habe. Vor dem Jahr 2015 hätte es nur drei relativ kurze stationäre Aufenthalte wegen der psychischen Störung gegeben. Erst nach dem psychischen Schub im Oktober 2015 sei ihr auch eine Betreuerin zur Seite gestellt worden.

Die Klage wurde in der 1. Instanz vom Sozialgericht abgewiesen. Unsere Mandantin habe nicht nachweisen können, dass die Erwerbsminderung erst im Oktober 2015 eingetreten sei. Es spreche viel dafür, dass die vorherige Erwerbstätigkeit auf Kosten ihrer Restgesundheit erfolgt sei. Die paranoide Schizophrenie sei bereits im Jahr 2000 festgestellt worden.

Unsere Berufung gegen das Urteil war erfolgreich. Das Landessozialgericht sah die Beweislast für die Frage, ob die Erwerbsminderung schon vor Oktober 2015 eintrat, bei der Rentenversicherung:

Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht vollständig klären; es spricht einiges für und einiges gegen die Annahme der Beklagten, dass die Klägerin seit 26. Mai 2000 durchgehend erwerbsgemindert gewesen ist. Dabei trägt die Beklagte hierfür nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen die objektive Beweislast. Regelmäßig geht die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der daraus eine günstige Rechtsposition für sich ableitet (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R und Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 25/07 R, veröffentlicht in Juris). Die Klägerin stützt ihr Rentenbegehren auf die (von ihr behauptete) Tatsache, dass sie im Oktober 2015 und seitdem durchgehend erwerbsgemindert war/ist; für diesen (zeitlichen) Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung sind auch die allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seitens der Klägerin erfüllt. Die Beklagte stützt ihre Ablehnung des Rentenbegehrens der Klägerin auf die (rechtsvernichtende) Tatsache, dass die Klägerin seit 26. Mai 2000 durchgehend erwerbsgemindert gewesen ist und noch ist; für diese Tatsache, die für die Beklagte eine „günstige” Rechtsfolge nach sich zöge, trägt die Beklagte die objektive Beweislast. Diese von der Beklagten behaupteten Tatsache hält der Senat nach Berücksichtigung aller im Verfahren angefallenen ärztlichen Unterlagen, sozialmedizinischen Stellungnahmen und dem Sachverständigengutachten des Dr. R. nur für möglich, ist aber nicht von ihrem Vorliegen überzeugt. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2019, L 2 R 2276/18)