Bundesverfassungsgericht hält starre 30 Prozent Sanktionen und Sanktionen mit Minderung über 30 Prozent des Regelbedarf für verfassungswidrig:
Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-074.html
Es wird sich zeigen, welche konkreten Auswirkungen das Urteil des Bundesverfassungsgericht auf das Sanktionssystem bei Hartz IV hat.
Alle die von einer Sanktion betroffen sind, raten wir, sich anwaltlich beraten zu lassen.