Da nach herrschender Auffassung Vertrauensschutz und die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 SGB X bei vorläufigen Bewilligungen keine Anwendung finden, sind Betroffene gegenüber solchen Rückforderungen meist schutzlos, auch wenn diese erst Jahre später erfolgen.

Allerdings haben auch die Rückforderungsmöglichkeiten der Jobcenter bei nur vorläufigen Bewilligungen Grenzen.

Eine von uns betreute Familie hatte für den Zeitraum 04/10 bis 09/10 auf Grund einer selbständigen Tätigkeit vorläufig Leistungen des Jobcenters erhalten. Anschließend machte die Familie zeitnah ihre abschließenden Angaben EKS. Fünf jahrelang hörte die Familie daraufhin nichts mehr vom Jobcenter. 2015 wurden sie dann aber zur Vorlage weiterer Nachweise aufgefordert, was die Familie auch umgehend erledigte. Daraufhin passiere wieder lange Zeit nichts. Erst im Jahr 2017 setzte das Jobcenter die Leistungen endgültig fest und forderte für die Zeit 04/10 bis 09/10 von der Familie über 2000,00 € zurück.

Hiergegen legten wir für die Familie Widerspruch ein. Die Verwaltung sei gehalten, das Verwaltungsverfahren zeitnah zu betreiben und zügig abzuschließen (§ 9 Abs. 2 SGB X). Über sechs Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraums sei die Rückforderungsmöglichkeit des Jobcenters verwirkt.

Der Widerspruch war erfolgreich. Die Erstattungsbescheide des Jobcenters wurden aufgehoben.