Kosten eines Nachsendeantrags und eines Telefon- und Internetanschlusses sind Umzugskosten
Das Bundessozialgericht hat am 10.08.2016 entschieden, dass die Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie für einen Nachsendeantrag bei einem durch das Jobcenter veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzug als Umzugskosten in angemessener Höhe zu übernehmen sind.
Beides sei notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden usw aufrecht zu erhalten, die, wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeige, ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis darstelle (vgl §§ 5 f RBEG).
Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.08.2016, Az.: B 14 AS 58/15 R)