Das sah das Sozialgericht Heilbronn anders und wies die dort anhängige Klage ab. Die Berufung wurde mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht zugelassen, da die Rechtsfrage keine Grundsätzliche Bedeutung habe.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung haben wir eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht in Stuttgart eingelegt. Nur wenige Tage später wurde die Berufung zugelassen. Das Verfahren ist jetzt unter dem Aktenzeichen L 2 SO 2444/18 vor dem Landessozialgericht in Stuttgart anhängig.

Die Begründung unserer Nichtzulassungsbeschwerde finden Sie unter dem folgenden Link: Begründung Nichtzulassungsbeschwerde