Einige Jobcenter bewilligen diese Mietkautionsdarlehen auch an die in der Bedarfsgemeinschaft wohnenden Kinder und rechnen die Rückzahlung dann ebenfalls gegen 10 Prozent der Regelbedarfe der Kinder auf.

Das hat für die Jobcenter natürlich den Vorteil, dass die Kautionsdarlehen wesentlich schneller zurückgezahlt sind. Den Kindern fehlt dafür jedoch für Lange Zeit ein wesentlicher Teil ihrer existenzsichernden Bedarfe.

Die Aufrechnung sah das Sozialgericht in einem aktuellen Urteil für rechtswidrig an:

Diese ist deshalb rechtswidrig, weil die Kinder dadurch für eine Forderung des Vermieters aufkommen, obwohl der Vermieter gegenüber ihnen keinen Anspruch auf Zahlung der Kaution hat, denn sie sind gerade nicht Partei des Mietvertrages (vgl. auch SG Duisburg, Urteil vom 23.02.2017 — S 41 AS 2383/15). Sie bezahlen insofern für eine Forderung, die zivilrechtlich gegenüber ihnen überhaupt nicht besteht und zu keinem Zeitpunkt bestand. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1) bei Auszug — sofern keine Schäden an der Wohnung entstanden sind oder ähnliches - einen Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter hat, die Kinder aber nicht. Insofern partizipieren die Kinder nur an der „negativen” Vertragsseite, indem sie Einbußen an ihrem Regelbedarfhinnehmen müssen, ohne dass sie eine Aussicht auf die „positive” Kehrseite, nämlich den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter haben. Diese Problematik verschärft sich in den Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten auch nach Auszug der (dann ggf. erwachsenen) Kinder — in der Wohnung bleiben. Dann entsteht erst überhaupt kein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter. Auch haben die Kinder dann — selbst wenn unterstellt wird, dass die Kaution den Wohnbedarf sichert — keinen Nutzen im Sinne der Wohnungssicherung mehr. (Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 15.01.2020, S 12 AS 3707/18)

Allen Betroffenen raten wir daher, gegen die Aufrechnung der Mietkautionsdarlehen gegenüber den Regelbedarfen der Kinder Widerspruch einzulegen und ggf. Klage zu erheben. Der Widerspruch und die Klage haben aufschiebende Wirkung. D.h. die Jobcenter dürfen solange das Verfahren anhängig ist, nicht weiter gegenüber den Regelbedarfen der Kinder aufrechnen.