Hartz IV für EU Bürger: eigenes Aufenthaltsrecht wegen Schulbesuch der Kinder?
Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sollen arbeitslose EU-Bürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitssuche ergibt, von den Leistungen der Jobcenter ausgeschlossen werden. Bisher konnten sich arbeitslose EU-Bürger, die in Deutschland bereits gearbeitet hatten und deren Kinder in Deutschland eine Bildungseinrichtung besuchen, aber auf das besondere Aufenthaltsrecht der Kinder aus der Art. 10 der EU-VO 492/2011 berufen.
Nach dieser Verordnung sollen Kinder nicht durch die zwischenzeitlich eingetretene Arbeitslosigkeit ihrer Eltern gezwungen sein, die Ausbildung in Deutschland abzubrechen. Der europäische Gesetzgeber erkennt deshalb für die Kinder ehemaliger Arbeitnehmer ein besonderes Aufenthalts zur Ausbildung an. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof, vermittelt dieses Aufenthaltsrecht auch den Eltern der Kinder ein Recht im Mitgliedstaat zu bleiben. Die hiervon betroffenen Personen galten daher auch bei zwischenzeitlich eingetretener Arbeitslosigkeit als nicht von den Leistungen des Jobcenters ausgeschlossen.
Mit einer Gesetzesänderung hat die Bundesregierung Ende 2016 versucht, auch diese EU-Bürger von den Leistungen der Jobcenter auszuschließen. Viele halten dies aber auf Grund der oben beschriebenen EU-Gesetzeslage für europarechtswidrig.
Auch eine Kammer des Sozialgericht Freiburg hat bereits in einem Eilrechtsschutzbeschluss vom 26.05.2017 die Auffassung vertreten, dass viel für die Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses spreche:
Link zu unserem Beitrag vom 01.06.2017
Eine weitere Kammer des Sozialgerichts Freiburg hat dies aktuell ebenfalls so gesehen:
Viel spricht dafür, dass den Antragstellern das Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der EU-VO 492/2011 zusteht, wie von ihrem Bevollmächtigten in der Antragsschrift ausgeführt. Die Auffassung, dass der diesbezügliche Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c gegen höherrangiges (europäisches) Recht verstößt, wird mittlerweile von mehreren Instanzgerichten geteilt (vgl. zuletzt etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.11.2017, Az. L 6 AS 1256/17 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.9.2017, Az. L 2 AS 567/17 B ER; vgl. auch SG Freiburg, Beschl. v. 26.05.2017, Az. S 15 AS 1874/17 ER).