Aktuelle Themen des Sozialrechts

Landesozialgericht Stuttgart bestätigt: Der Coronazuschlag kann auch Pflegeheimbewohnern zustehen, die wegen eigenem Einkommen nur Hilfe zur Pflege beziehen, aber den Barbetrag vom Sozialamt erhalten.

Wir hatten vor einiger Zeit in unserem Blog über das Urteil des Sozialgerichts Freiburg mit dem Aktenzeichen S 9 AS 2322/21 berichtet, in dem das Sozialgericht entschieden hatte, dass der Coronazuschlag für Mai 2021 auch Pflegeheimbewohners zusteht, die wegen eigenem Einkommen nur Hilfe zur Pflege beziehen, aber den Barbetrag vom Sozialamt erhalten.


Landessozialgericht entscheidet: Praxis der DAK rechtswidig. Alle Pflegeheimbewohner, die Hilfe zur Pflege beziehen profitieren von der reduzierten Zuzahlung

In unserem Blog hatten wir bereits mehrfach über die Praxis der DAK berichtet, die Zuzahlungsbefreiung nicht auf 1 Prozent der jährlichen Regelbedarfsstufe 1 zu reduzieren, wenn Pflegeheimbewohner über so viel eigenes Einkommen verfügen, dass sie zwar Hilfe zur Pflege vom Sozialamt erhalten, den darin enthaltenen Bedarf bei der Hilfe zum Lebensunterhalt aber selbst decken können. Das Sozialgericht hatte dies in mehreren Entscheidung als rechtswidrig erachtet und die DAK verpflichtet, auch in diesen Fällen die Zuzahlung auf 1 Prozent der jährlichen Regelbedarfsstufe 1 zu reduzieren. Hiergegen hatte die DAK Nichtzulassungsbeschwerden erhoben. Das Landessozialgericht hat jetzt die Beschwerden der DAK zurückgewiesen und in der Entscheidung ausdrücklich klargestellt, das alle Bewohner in Pflegeheimen mit Anspruch auf Hilfe zur Pflege von der reduzierten Zuzahlung profitieren.

Zuzahlung bei Hilfe zur Pflege - DAK-Praxis rechtswidrig

Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten, sowie Personen, die bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden, müssen als Zuzahlung zu der Krankenkasse nur 1 Prozent der Jahressumme aus der Regelbedarfsstufe 1 bezahlten. Im Jahr 2022 sind das 53,88 €. Das ergibt sich aus der Vorschrift § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V.

Coronazuschlag steht allen Pflegeheimbewohnern zu, die Unterstützung vom Sozialamt erhalten.

Mit dem Sozialschutzpaket III sollten alle Bezieher von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt für das erste Halbjahr 2021 eine Coronahilfe in Höhe von 150,00 € erhalten. Der Zuschlag sollte im Mai 2021 zusammen mit den Leistungen ausgezahlt werden. Personen, die in stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen leben, erhalten die Hilfe zum Lebensunterhalt als sogenannten Barbetrag. Bei ihnen sollte die Hilfe nach der Regelung des § 144 SGB XII zusammen mit diesem Barbetrag ausgezahlt werden. Nach Ansicht der Sozialbehörden sollte dieser Zuschlag aber nur Personen zu Gute kommen, die tatsächlich einen Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Auf Grund einer komplizierten Berechnungsvorschrift wären damit viele Pflegeheimbewohner mit eigenem Einkommen von der Hilfe ausgeschlossen. Denn der Bedarf von Pflegeheimbewohnern setzt sich aus der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe zur Pflege, also den Heimkosten zusammen. Auf diesen Bedarf wird das eigene Einkommen angerechnet.