Aktuelle Themen des Sozialrechts

Bundesverfassungsgericht hält starre 30 Prozent Sanktionen und Sanktionen mit Minderung über 30 Prozent des Regelbedarf für verfassungswidrig:

Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.

Beweislast im Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung

Unsere Mandantin beantragte für sich ausgehend von einer im Oktober 2015 eingetretenen Erwerbsminderung Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsminderung wurde von der Rentenversicherung zwar anerkannt, wegen einer paranoiden Schizophrenie, die erstmals im Jahr 2000 diagnostiziert wurde, sei die Erwerbsminderung aber bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Im Jahr 2000 hatte unsere Mandantin die nötigen Versicherungszeiten für die Erwerbsminderungsrente jedoch noch nicht zurückgelegt, so dass ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde.