Wollen unter 25 jährige Empfänger von Leistungen des Jobcenters aus der elterlichen Wohnung ausziehen, werden die Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 5 SGB II nur übernommen, wenn dies das nach dem Auszug zuständige Jobcenter vorher zugesichert hat. Zu der Zusicherung ist das Jobcenter nur dann verpflichtet, wenn der unter 25 jährige aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr bei den Eltern leben kann, der Umzug für die Eingliederung in Arbeit notwendig ist oder ein ähnlicher schwerwiegender Grund für den Umzug vorliegt.
Das Bundessozialgericht hat am 10.08.2016 entschieden, dass die Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie für einen Nachsendeantrag bei einem durch das Jobcenter veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzug als Umzugskosten in angemessener Höhe zu übernehmen sind.
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