Aktuelle Themen des Sozialrechts

Umzug junger Erwachsener unter 25 Jahren bei Bezug von Leistungen des Jobcenters

Wollen unter 25 jährige Empfänger von Leistungen des Jobcenters aus der elterlichen Wohnung ausziehen, werden die Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 5 SGB II nur übernommen, wenn dies das nach dem Auszug zuständige Jobcenter vorher zugesichert hat. Zu der Zusicherung ist das Jobcenter nur dann verpflichtet, wenn der unter 25 jährige aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr bei den Eltern leben kann, der Umzug für die Eingliederung in Arbeit notwendig ist oder ein ähnlicher schwerwiegender Grund für den Umzug vorliegt.

Offene Sprechstunde in Offenburg

Ab sofort bieten wir in Offenburg unsere Offene Sprechstunde an. Die Sprechstunde ist insbesondere ein Anlaufpunkt bei Fragen zum Bezug von Leistungen des Jobcenters, von Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen. Sie können aber auch mit jedem anderen sozialrechtlichen Problem zu uns kommen!