Jobcenter zur Übernahme von Stellplatzkosten verurteilt
Im Verfahren S 16 AS 692/15 war vor dem Sozialgericht Freiburg die Übernahme von Stellplatzkosten streitig.
Im Verfahren S 16 AS 692/15 war vor dem Sozialgericht Freiburg die Übernahme von Stellplatzkosten streitig.
Am 14.09.2016 hat das Sozialgericht Freiburg über die Rechtmäßigkeit einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II entschieden.
Am 19.07.2016 wurde ein Verfahren vor der 12. Kammer des Sozialgerichts Freiburg entschieden, dass eine Sanktion wegen der Weigerung des Antritts eines sogenannten 1 € Jobs zum Gegenstand hatte.
Das Jobcenter und das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald berechnen die Miete, welche sie im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II bzw. dem SGB XII maximal berücksichtigen, anhand der Höchstmieten, wie sie sich aus dem Wohngeldgesetz ergeben (Tabelle zu § 12 WoGG). Ursprünglich hatten Jobcenter und Landratsamt ein eigenes Konzept hierfür, dieses wurde jedoch von der Rechtsprechung bereits im Jahr 2014 gekippt. Die im Wohngeldgesetz genannten Werte sind als sog. Bruttokaltmiete zu verstehen, d.h. als Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, aber ohne Heizkosten; diese werden separat übernommen.
Leben Eltern getrennt und bewilligt das Jobcenter dem Elternteil, das mit dem Kind in einem Haushalt lebt, Leistungen nach dem SGB II nicht aber dem Kind selbst (wegen ausreichendem Einkommen aus Kindergeld, Wohngeld und Unterhalt), hat das Jobcenter gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil keinen Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II.