Aktuelle Themen des Sozialrechts

Hartz IV für EU Bürger: eigenes Aufenthaltsrecht wegen Schulbesuch der Kinder?

Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sollen arbeitslose EU-Bürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitssuche ergibt, von den Leistungen der Jobcenter ausgeschlossen werden. Bisher konnten sich arbeitslose EU-Bürger, die in Deutschland bereits gearbeitet hatten und deren Kinder in Deutschland eine Bildungseinrichtung besuchen, aber auf das besondere Aufenthaltsrecht der Kinder aus der Art. 10 der EU-VO 492/2011 berufen.

Urteil BSG zum Sozialabgabenabzug Elterngeld veröffentlicht

Am 29.06.2017 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass von dem Einkommen aus einiger geringfügigen selbständigen Tätigkeit fiktiv Sozialabgaben abgezogen werden müssen, obwohl das bei einer geringfügigen abhängigen Beschäftigung nicht der Fall wäre (vgl. unseren Artikel vom 05.07.2017).

Rehabilitation: Wer ist zuständig?

Oft besteht zwischen Rehabilitationsträgern (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung oder Sozialamt) Uneinigkeit, wer für Anträge auf Rehabilitationsleistungen zuständig ist. Damit der Streit zwischen den Rehabilitationsträgern nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen wird und sie zeitnah wissen, wer die Leistung für sie übernimmt, gibt es § 14 SGB IX.

Übernahme von Kosten für Stellplatz oder Garage durch das Jobcenter

Bereits im Jahr 2006 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass im Rahmen des SGB II die Kosten für eine Garage regelmäßig nicht zu übernehmen sind, “es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender “Abtrennbarkeit” der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort (Berlit, NDV 2006, 5, 12).” (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R). Diese Rechtsprechung hat es beibehalten (z.B. Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14 R).

Endgültige Festsetzung und Rückforderung 6 Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraums

Wenn das Einkommen der Leistungsberechtigten noch nicht fest steht, kann das Jobcenter die Leistungen zunächst vorläufig bewilligen ( § 328 SGB III). Nach Ablauf des Bewilligungszeitraum werden die Leistungen endgültig festgesetzt. Wenn das Einkommen niedriger war, als bei der vorläufigen Bewilligung berücksichtigt, werden Leistungen nachbezahlt. Wenn das Einkommen aber höher war, kann es auch zu einer Rückforderung des Jobcenters kommen.